nein. auch fuer derart windige rechtsanwaelte gibt es gluecklicherweise keine moeglichkeit, einen in der schweiz wohnhaften schweizer fuer eine in der schweiz begangene straftat an einem in der schweiz wohnhaften schweizer in den usa anzuklagen. und was rumkommen tut bei solcherlei vergehen glaub eh nicht gross.
wenn ich mich nicht täusche gilt auch sein juralizentiat in der schweiz wenn er nach schweizer recht handelt.
er darf also auch hier wüst tun aber zum glück nicht nach amerikanischem recht