Kleine Anmerkung: Das URG lässt sich auch nicht einfach so aushebeln, auch nicht durch den Autor selbst. Eine Definition eines Werkes als sog. lizenzloses Werk (d.h. keinerlei Restriktionen) z.B. ist laut Schweizer URG nicht möglich.
maid wird mich bestimmt korrigieren, wenn ich da falsch liegen würde.
Ich kann also in der .ch jemanden verklagen, wenn er einen Quote von mir als Signatur nimmt oder so? Hab ich natürlich nicht vor, aber interessiert mich.
Wenn du dein Quote veröffentlichst (was du ja eigentlich tun musst, sonst wärs ja kein Quote) und jemand diesen Quote als Signatur verwendet, unter Angaben des Autors (also dir), kannst du ihn nicht verklagen.
Solltest du aber diesen Quote z.B. in deinem Nachttischchen unter Verschluss aufbewahren und er diesen finden und publizieren würde, könntest du ihn auf Antrag nach URG Art. 67 Ziffer 1b verklagen.
Ebenso, falls er den Autor (also dich) vorsätzlich falsch angibt (Ziffer 1a) oder ganz weglässt (URG Art. 68)
nah du bist da im detail sicher besser informiert als ich.
was das "lizenzlose" werk angeht, das ist dann eben public domain, wovon cedi ja glaub auch fan ist. Ich hab glaub schon mehrmals gesagt dass das hier nicht geht.
Das Urheberrecht hatte auch ein wenig den Grund, den Urheber eines Werkes vor den bösen Buchverlagen zu schützen. Drum kann man auch nicht seine Seele (bzw das Urheberrecht) übertragen soviel ich weiss. Anders ists da in Amerika, da nennt sich das ja auch Copyright und nicht Urheberrecht. (alles nur ungenaue infos hier)